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   VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51   

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VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51 (https://dejure.org/2024,1423)
VG Würzburg, Entscheidung vom 15.01.2024 - W 8 K 23.51 (https://dejure.org/2024,1423)
VG Würzburg, Entscheidung vom 15. Januar 2024 - W 8 K 23.51 (https://dejure.org/2024,1423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 5; DirektZahlDurchfV § 2; GG Art. ... 3; VO (EU) 1305/2013 Art. 31; VO (EU) 1305/2013 Art. 32; VO (EU) 1306/2013 Art. 2 Abs. 2; Delegierte VO (EU) 640/2014 Art. 4; Nr. 4 der Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten - AGZ - gemäß VO (EU) 1305/2013
    Versagungsgegenklage, begehrte Ausgleichszulage, Mindestgröße von 3 ha unterschritten, Flächenmonitoringsystem - FMS, automatisierte Beobachtung und Auswertung der Flächennutzung über Sentinel-Satellitendaten, Vor-Ort-Kontrolle, Flächenabzug, Nichteinhaltung der ...

  • rewis.io

    Versagungsgegenklage, begehrte Ausgleichszulage, Mindestgröße von 3 ha unterschritten, Flächenmonitoringsystem - FMS, automatisierte Beobachtung und Auswertung der Flächennutzung über Sentinel-Satellitendaten, Vor-Ort-Kontrolle, Flächenabzug, Nichteinhaltung der ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 23.11.2023 - C-213/22

    Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas (Mesures de reboisement)

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38; U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

    Als Ausnahme von der Regel ist der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände restriktiv auszulegen, da die in der Verordnung genannten Kategorien sehr schwerwiegend sind und im weiteren Sinn auch eine Existenzgefährdung für den Antragsteller beinhalten (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38; a.A. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 5, da es um die Verhinderung der Existenzbedrohung gehe).

    Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 43 mwN).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 47).

  • VG Würzburg, 06.03.2023 - W 8 K 22.1257

    Versagungsgegenklage, Kürzung landwirtschaftlicher Subvention, Bayerisches

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    Maßgeblich ist die richtliniengeleitete Förderpraxis (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 22 f., 24 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 10 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.10.2023 - 1 A 50/21 - juris Rn. 25 ff.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 17.4.2023- W 8 K 21.735 - juris Rn. 92, 153 f.; U.v. 6.3.2023 - W 8 K 22.1257 - juris Rn. 29 ff.).

    Ein Förderkriterium beschreibt eine Anforderung, die erfüllt sein muss, damit die Förderung gewährt wird (VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 - W 8 K 22.1257 - juris Rn. 90 f.).

    Eine nachträgliche Überprüfung der Einhaltung der eigenmächtig geänderten Förderkriterien im Einzelfall wäre zeitaufwändig und nicht praktikabel (VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 - W 8 K 22.1257 - juris Rn. 103 f.).

    Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls wiederholt festgestellt, dass es sich bei der im Falle der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen anzuwendenden Sanktion im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie die Kürzung oder der Ausschluss von Beihilfen, um ein spezielles Instrument der Verwaltung handelt, das integraler Bestandteil des Systems der Landwirtschaftsbeihilfen ist und die Einhaltung dieser Verpflichtungen fördern soll (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.3.2023 - W 8 K 22.1257 - juris Rn. 127 mwN).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38; U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere kann die Beihilfe, wenn eine dieser Voraussetzungen auch nur ein einziges Mal nicht erfüllt wird, nicht gewährt werden, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegenstünde (EuGH, U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 63 mwN).

    Die Kürzung bzw. Ablehnung der Förderung ist bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen somit nicht unverhältnismäßig, sondern verfolgt ein legitimes Ziel und ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die finanziellen Interessen und Ziele der Europäischen Union auch wegen der abschreckenden Wirkung effizient zu wahren und wirksam zu schützen (vgl. EuGH, U.v. 16.11.2023 - C-196/22 - juris Rn. 52 ff.; U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 64 f.).

  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.50

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Direktzahlungsprogramm, DZP,

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung bzw. Ablehnung landwirtschaftlicher Subventionen für das Jahr 2022, konkret gegen die Ablehnung der Ausgleichszulage in Höhe von 315, 86 EUR für das Förderjahr 2022 im vorliegenden Verfahren sowie gegen die Kürzung von Direktzahlungen für 2022 in Höhe von 565, 84 EUR im Verfahren W 8 K 23.50.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akte des Verfahrens W 8 K 23.50 Bezug genommen.

    Auf die entsprechenden Ausführungen zum Erfordernis der Mindesttätigkeit als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Fläche im Rahmen der Direktzahlungen kann ergänzend verwiesen werden (siehe das parallele Urteil der Kammer, VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 - W 8 K 23.50).

  • VG Würzburg, 21.06.2021 - W 8 K 20.1302

    Betriebssitz als weitere Voraussetzung für Gewährung einer Ausgleichszulage

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    Nach der Verwaltungspraxis ist auf das Förderjahr abzustellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 39).

    Maßgeblich ist die richtliniengeleitete Förderpraxis (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 22 f., 24 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 10 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.10.2023 - 1 A 50/21 - juris Rn. 25 ff.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 17.4.2023- W 8 K 21.735 - juris Rn. 92, 153 f.; U.v. 6.3.2023 - W 8 K 22.1257 - juris Rn. 29 ff.).

  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 21.735

    Rückforderung von Fördermitteln nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    Maßgeblich ist die richtliniengeleitete Förderpraxis (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 22 f., 24 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 10 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.10.2023 - 1 A 50/21 - juris Rn. 25 ff.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 17.4.2023- W 8 K 21.735 - juris Rn. 92, 153 f.; U.v. 6.3.2023 - W 8 K 22.1257 - juris Rn. 29 ff.).

    Das Gericht kann seiner Überzeugungsbildung die landwirtschaftlichen Feststellungen der Fachbehörde zugrunde legen (BayVGH, B.v.19.10.2023 - 6 ZB 23.1430 - juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 - W 8 K 21.735 - juris Rn. 102).

  • OVG Saarland, 25.10.2023 - 1 A 50/21

    Agrarförderrechtliche Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    Maßgeblich ist die richtliniengeleitete Förderpraxis (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 22 f., 24 ff.; bestätigt durch BayVGH, B.v. 17.3.2022 - 6 ZB 21.2057 - juris Rn. 10 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.10.2023 - 1 A 50/21 - juris Rn. 25 ff.; siehe auch VG Würzburg, U.v. 17.4.2023- W 8 K 21.735 - juris Rn. 92, 153 f.; U.v. 6.3.2023 - W 8 K 22.1257 - juris Rn. 29 ff.).

    Denn Christbaumkulturen zählen - sowohl im Bereich des Direktzahlungsprogramms als auch bei der Ausgleichszulage - nicht zu den förderfähigen landwirtschaftlich genutzten Flächen, selbst wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen ausgeübt wird (BVerwG, U.v. 15.10.2021 - 3 C 13/20 - juris LS und Rn. 14 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.10.2023 - 1 A 50/21 - juris Rn. 23 ff.), wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat (vgl. Merkblatt zum MFA 2022, S. 6, Abschnitt D Nr. 2.1 drittes Tiret sowie Nr. 3.1 der Anleitung zum Ausfüllen des FNN).

  • OVG Niedersachsen, 06.06.2023 - 10 LC 85/22

    Agrarförderung; Beihilfefähigkeit; Direktzahlungen; höhere Gewalt;

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    Der Beweis des Vorliegens höherer Gewalt obliegt dem Kläger (Nds OVG, U.v. 6.6.2023 - 10 LC 85/22 - juris Rn. 45; U.v. 14.2.2023 - 10 LB 100/22 - juris Rn. 53).

    Dass der Kläger zu einer entsprechenden Mitteilung nicht in der Lage gewesen wäre, hat er weder vorgebracht, noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich (Nds OVG, U.v. 6.6.2023 - 10 LC 85/22 - juris Rn. 46).

  • VG Würzburg, 01.12.2023 - W 8 K 23.611

    Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    So konnte der Beklagte seine Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 25. August 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 - W 8 K 23.611 - BeckRS 2023, 37706 Rn. 51; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 - Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 - juris Rn. 92).

    In dieser Fallkonstellation versteht sich das Ergebnis der Abwägung im Rahmen der richtliniengeleiteten und ständig geübten Förderpraxis ohne weitere Begründung von selbst (vgl. allgemein VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 - W 8 K 23.611 - juris Rn. 64 f.; jeweils mit Verweis auf VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 - 5 K 547/21 - juris Rn. 37; VG Hamburg, U.v. 13.6.2023 - 16 K 1847/22 - juris Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2023 - 14 S 2699/22

    Corona-Krise; Förderung bestimmter Unternehmen mittels der sog. November- und

    Auszug aus VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
    Bei einer solchen Entscheidung bedarf es grundsätzlich keiner Darstellung von weiteren Ermessenserwägungen (vgl. VGH BW, U.v. 13.7.2023 - 14 S 2699/22 - juris Rn. 90).
  • BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20

    Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Dauergrünland

  • VG Würzburg, 01.12.2023 - W 8 K 23.338

    Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

  • VGH Bayern, 17.03.2022 - 6 ZB 21.2057

    Keine Ausgleichszulage für Flächen außerhalb von Bayern

  • BVerwG, 15.10.2021 - 3 C 13.20

    Ackerland; Auslegung; Basisprämienregelung 2015; Brüsseler Zolltarifschema;

  • EuGH, 16.11.2023 - C-196/22

    Regione Lombardia und Provincia di Pavia (Mesures de reboisement)

  • VG Hamburg, 13.06.2023 - 16 K 1847/22

    Erfolglose Klage gegen die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe wegen von

  • VGH Bayern, 19.10.2023 - 6 ZB 23.1430

    Rückforderung einer landwirtschaftlichen Subvention

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2023 - 10 LB 100/22

    Flächen, brachliegende; Gewalt, höhere; Greeningprämie; Günstigkeitsprinzip;

  • VG Saarlouis, 08.05.2017 - 1 K 43/16

    Landwirtschaftliche Subventionen für Dauergrünland; Förderungsfähigkeit

  • FG Sachsen-Anhalt, 14.02.2023 - 5 K 547/21

    Zum Abzug privat veranlasster Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • VG Bayreuth, 14.11.2022 - B 8 K 20.908

    Pflicht zur erneuten Hinzuziehung eines Tierarztes bei erkennbarer

  • VG Würzburg, 21.03.2022 - W 8 K 21.1488

    Mehrfachantrag für Direktzahlungen 2019, Erwerb von Zahlungsansprüchen,

  • VG Würzburg, 12.10.2020 - W 8 K 20.296

    Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve zur Beantragung von

  • VG Augsburg, 19.07.2023 - Au 6 K 22.1310

    Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus, Betrieb eines

  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 22.1861

    Anfechtungsklage, Rückforderung und Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen,

    Die Subventionsrichtlinien sind daher nicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 24.3.1977 - II C 14/75 - BVerwGE 52, 193 - juris; U.v. 23.4.2003 - 3 C 25.02 - NVwZ 2003, 1384; VGH BW, U.v. 19.3.2009 - 10 S 1578/08 - juris; VG Würzburg, Ue.v. 15.1.2024 - W 8 K 23.50 und W 8 K 23.51 - je juris Rn. 36).

    Gemäß der Gemeinsamen Richtlinie in der jeweiligen Fassung - nach der Verwaltungspraxis ist auf das jeweilige Förderjahr abzustellen (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 - W 8 K 23.51 - juris Rn. 39; U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 39) - erhalten Betriebsinhaber für landwirtschaftlich genutzte, selbst bewirtschaftete Flächen von mindestens 3 ha Zahlungen im Rahmen des KULAP, welches Teil der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUM) ist.

    Maßgeblich ist insoweit - wie oben schon ausgeführt - die richtliniengeleitete Förderpraxis (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 - W 8 K 23.51 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Die Beweislast für das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche trägt der Kläger (vgl. VG Würzburg, U.v. 15.1.2024 - W 8 K 23.50 - juris Rn. 40 und U.v. 15.1.2024 - W 8 K 23.51 - juris Rn. 45 je m.w.N.).

  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.50

    Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Direktzahlungsprogramm, DZP,

    Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung bzw. Ablehnung landwirtschaftlicher Subventionen für das Jahr 2022, konkret gegen die Kürzung von Direktzahlungen in Höhe von 565, 84 EUR für das Förderjahr 2022 im vorliegenden Verfahren sowie gegen die Ablehnung der Ausgleichszulage für 2022 in Höhe von 315, 86 EUR im Verfahren W 8 K 23.51.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Akte des Verfahrens W 8 K 23.51 Bezug genommen.

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